Herzlich willkommen bei Worldculture Travels
Sehr geehrte Kunden und Reisende,
wir freuen uns über Ihr Interesse an den Angeboten und Reisen bei uns auf der Webseite. Bitte lesen Sie sich die nachfolgenden Regelungen aufmerksam durch.
1.    Stellung von Worldculture Travels; Geltungsbereich dieser Vertragsbedingungen
1.1.  Worldculture Travels ist Betreiber der jeweiligen Internetauftritte bzw. Herausgeber entsprechender, Kataloge, Flyer oder sonstiger Printmedien und Onlineauftritte, soweit Worldculture Travels dort als Herausgeber/Betreiber ausdrücklich bezeichnet ist.
1.2. Soweit Worldculture Travels in den jeweiligen Angeboten ausdrücklich selbst als Reiseveranstalter genannt ist, erbringt Worldculture Travels die Pauschalreiseleistungen als eigenverantwortlicher Reiseveranstalter („RVA“) zu den unten aufgeführten Reisebedingungen für Pauschalreisen.
1.3. Soweit Worldculture Travels Leistungen von Anbietern vermittelt, ist Worldculture Travels nicht selbst Reiseveranstalter, sondern der leistungsverantwortliche Reiseveranstalter ist im Angebot ausdrücklich genannt und erbringt die Pauschalreiseleistungen zu den zu den unten aufgeführten Reisebedingungen für Pauschalreisen. Soweit Worldculture Travels dazu weitere Leistungen vermittelt, die keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Leistungen des Gastgebers ausmachen und weder ein wesentliches Merkmal der Leistungszusammenstellung des Anbieters oder von Worldculture Travels selbst darstellen noch als solches beworben werden, hat Worldculture Travels lediglich die Stellung eines Vermittlers von Pauschalreiseleistungen.
1.4. Worldculture Travels hat als Vermittler die Stellung eines Anbieters verbundener Reiseleistungen, soweit nach den gesetzlichen Vorschriften des § 651w BGB die Voraussetzungen für ein Angebot verbundener Reiseleistungen von Worldculture Travels vorliegen.
1.5. Unbeschadet der Verpflichtungen von Worldculture Travels als Anbieter verbundener Reiseleistungen (insbesondere Übergabe des gesetzlich vorgesehenen Formblatts und Durchführung der Kundengeldabsicherung im Falle einer Inkassotätigkeit von Worldculture Travels) und der rechtlichen Folgen bei Nichterfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtungen ist Worldculture Travels im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen nach Ziffer 1.2. oder 1.4. weder Reiseveranstalter noch Vertragspartner des im Buchungsfalle zu Stande kommenden Gastaufnahmevertrages. Worldculture Travels haftet daher nicht für die Angaben des Gastgebers zu Preisen und Leistungen, für die Leistungserbringung selbst sowie für Leistungsmängel.
1.6. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten, soweit wirksam vereinbart, für Pauschalreiseverträge, bei denen Buchungsgrundlagen die von Worldculture Travels herausgegebenen Onlineauftritte, Kataloge oder Unterkunftsangebote in Internetauftritten sind.
1.7. Den vermittelten Reiseanbietern bleibt es vorbehalten, mit dem Kunde andere als die vorliegenden Geschäftsbedingungen zu vereinbaren oder ergänzende oder abweichende Vereinbarungen zu den vorliegenden Gastaufnahmebedingungen zu treffen.
2.      Serviceleistungen von Worldculture Travels; Serviceentgelte
  • Für die Preise und die Serviceentgelte bei der Planung von Reisen und der Kontaktanbahnung oder Vermittlung zu Leistungsträgern und Reiseveranstaltern gilt:
  • Die Serviceentgelte für die Tätigkeit von Worldculture Travels und für sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit Ihrer Reiseplanung ergeben sich, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, aus den dem Kunden bekannt gegebenen und vereinbarten Entgelten.
Ist eine Vereinbarung zur Höhe eines entsprechenden Serviceentgelts nicht getroffen worden, schuldet der Kunde an Worldculture Travels eine Vergütung nach den gesetzlichen Bestimmungen, d.h. es besteht eine Pflicht zur Bezahlung einer üblichen Vergütung durch den Auftraggeber.
  • Der Anspruch von Worldculture Travels auf Serviceentgelte bleibt durch Leistungsstörungen oder Änderungen, insbesondere Umbuchung, Namenswechsel, Rücktritt, Stornierung, Annullierung, oder Kündigung des vermittelten Vertrages durch den Leistungserbringer oder den Kunden bestehen. Dies gilt nicht, soweit sich ein Anspruch auf Rückerstattung des Kunden aufgrund eines Schadensersatzanspruchs des Kunden wegen Mängeln der Beratungs- oder Vermittlungstätigkeit des Vermittlers aus vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüchen ergibt.
Anbieter der Webseite und der unabhängigen Reiseplanung:
Worldculture Travels, Selin Schäfer, Am Rheinufer 18, 50999 Köln
Telefon 00491775446737
Reisebedingungen für Pauschalreisen
Sehr geehrte Kunden und Reisende,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen – nachstehend „Reisender“ genannt – und dem in der konkreten Reiseausschreibung genannten Reiseveranstalter – nachstehend „RVA“ genannt – zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a – y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie daher diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch! Für einzelne Angebote können abweichende Reise-, Geschäfts- und Beförderungsbedingungen gelten. Soweit solche wirksam vereinbart sind, gelten nur diese und nicht die nachfolgenden Bestimmungen.
1.      Stellung des RVA bei vermittelten Leistungen
1.1. Die Reiseleistungen von RVA beinhalten in der Regel keine Flugbeförderungsleistungen an den Veranstaltungsort. Soweit in der Reiseausschreibung der Flug nicht ausdrücklich als Bestandteil der von RVA angebotenen und durchgeführten Pauschalreise ausgewiesen ist, bietet RVA Flugleistungen nicht als eigene Leistungen, sondern als vermittelte Leistung neben der Pauschalreise an.
1.2. Soweit RVA neben den Flugbeförderungsleistungen zusätzliche touristische Nebenleistungen weiterer Leistungsanbieter (z.B. Flugbeförderungsleistung nebst Aufenthalt in Airport-Lounge) vermittelt und diese Nebenleistungen des weiteren Leistungsanbieters keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert dieser Leistungszusammenstellung ausmachen und weder ein wesentliches Merkmal dieser Leistungszusammenstellung des Leistungsanbieters oder von RVA selbst darstellen noch als solches beworben werden, hat RVA lediglich die Stellung eines Vermittlers.
1.3. RVA hat als Vermittler die Stellung eines Vermittlers verbundener Reiseleistungen, soweit nach den gesetzlichen Vorschriften des § 651w BGB die Voraussetzungen für eine Vermittlung verbundener Reiseleistungen von RVA vorliegen.
1.4. Unbeschadet der Verpflichtungen von RVA als Anbieter verbundener Reiseleistungen (insbesondere Übergabe des gesetzlich vorgesehenen Formblatts und Durchführung der Kundengeldabsicherung im Falle einer Inkassotätigkeit von RVA) und der rechtlichen Folgen bei Nichterfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtungen ist RVA im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen nach 1.2 oder 1.3 weder Reiseveranstalter noch Vertragspartner des im Buchungsfalle zu Stande kommenden Vertrags über die Luftbeförderung. RVA haftet demnach nicht für die Angaben des vermittelten Vertragspartners zu Preisen und Leistungen, für die Leistungserbringung selbst oder Schadensersatz aus diesen vermittelten Leistungen. Eine etwaige Haftung von RVA aus dem Vermittlungsvertrag und aus gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach zwingenden Vorschriften über Telemedien und den elektronischen Geschäftsverkehr bleibt hiervon unberührt.
1.5. Die Vermittlerstellung verpflichtet RVA insbesondere:
a) Beim jeweiligen Angebot zur Vermittlung einer Leistung auf die Vermittlerstellung von RVA unter Angabe des Anbieters und Vertragspartners im Buchungsfalle hinzuweisen
b) Den Preis der vermittelten Leistung gesondert zum Preis der Pauschalreise auszuweisen
c) Dem Kunden eine den vorstehenden Angaben entsprechende Buchungsbestätigung zu erteilen, in welcher der Preis der vermittelten Leistung gesondert ausgewiesen ist.
1.6. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleibt die Haftung von RVA aus dem Vermittlungsvertrag unberührt.
2.      Abschluss des Pauschalreisevertrages; Verpflichtungen des Kunden; Hinweis zum Widerrufsrecht
2.1. Für alle Buchungswege gilt:
a) Grundlage des Angebots von RVA und der Buchung des Kunden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von RVA für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
b) Reisevermittler und Buchungsstellen sind von RVA nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages abändern, über die Reiseausschreibung bzw. die vertraglich von RVA zugesagten Leistungen hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen.
c) Angaben in Hotelführern und ähnlichen Verzeichnissen, die nicht von RVA herausgegeben werden, sind für RVA und die Leistungspflicht von RVA nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Inhalt der Leistungspflicht von RVA gemacht wurden.
d) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von RVA vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von RVA vor, an das RVA für die Dauer von 7 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit RVA bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde innerhalb der Bindungsfrist RVA die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
e) Die von RVA gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
f) Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
2.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per Email oder per Telefax erfolgt, gilt:
a) Mit der Buchung bietet der Kunde RVA den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der Kunde 7 Tage gebunden.
b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch RVA zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird RVA dem Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (welcher es dem Kunden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per Email), übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
2.3. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet, App, Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss:
a) Dem Kunden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung von RVA erläutert.
b) Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Sprache.
d) Soweit der Vertragstext von RVA im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der Kunde darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) “zahlungspflichtig buchen“ bietet der Kunde RVA den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist der Kunde 7 Tage ab Absendung der elektronischen Erklärung gebunden.
f) Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.
g) Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung des Buttons “zahlungspflichtig buchen” begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Pauschalreisevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. RVA ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des Kunden anzunehmen oder nicht.
h) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Reisebestätigung von RVA beim Kunden zu Stande.
i) Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Vornahme der Buchung des Kunden durch Betätigung des Buttons “zahlungspflichtig buchen“ durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Reisebestätigung am Bildschirm (Buchung in Echtzeit), so kommt der Pauschalreisevertrag mit Zugang und Darstellung dieser Reisebestätigung beim Kunden am Bildschirm zu Stande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den Eingang seiner Buchung nach f) bedarf, soweit dem Kunden die Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger und zum Ausdruck der Reisebestätigung angeboten wird. Die Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Kunde diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt. RVA wird dem Kunden zusätzlich eine Ausfertigung der Reisebestätigung in Textform übermitteln.
2.4. RVA weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312 Abs. 7BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 6). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.
3.      Bezahlung
3.1. RVA und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Absicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Absicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 30 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 9genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer als 30 Tage vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.
3.2. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl RVA zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, und hat der Reisende den Zahlungsverzug zu vertreten, so ist RVA berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung und nach Ablauf der Frist vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 6 zu belasten.
4.      Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen
4.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von RVA nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind RVA vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
4.2. RVA ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch Email, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
4.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von RVA gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von RVA gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber RVA den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
4.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte RVA für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.
5.      Preiserhöhung; Preissenkung
5.1. RVA behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit sich eine nach Vertragsschluss erfolgte
a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
b) Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren oder
c) Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse
unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.
5.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern RVA den Reisenden in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.
5.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:
a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach Ziffer 5.1.a) kann RVA den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
n Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann RVA vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
n Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel von RVA anteilig geforderten, erhöhten Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger durch die Zahl der beförderten Personen geteilt. Den sich so für jede beförderte Person ergebende Erhöhungsbetrag kann RVA vom Kunden verlangen.
b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. Ziffer 5.1.b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. Ziffer 5.1.c) kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für RVA verteuert hat.
5.4. RVA ist verpflichtet, dem Kunden/Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in Ziffer 5.1 a) -c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für RVA führt. Hat der Kunde/Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von RVA zu erstatten. RVA darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die RVA tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. RVA hat dem Kunden /Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
5.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig.
5.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von RVA gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von RVA gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber RVA den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
6.      Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn; Stornokosten
6.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber RVA unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären; falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.
6.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt der Kunde die Reise nicht an, so verliert RVA den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann RVA eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von RVA zu vertreten ist. RVA kann keine Entschädigung verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei, die sich hierauf beruft, unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
6.3. RVA hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:
a) Eigenanreisen, Rundreisen sowie Reisen, die nicht unter die nachfolgenden Ziffern b) fallen
n bis zum 31. Tag vor Reiseantritt           20 %
n ab dem 30. Tag vor Reiseantritt           25 %
n ab dem 22. Tag vor Reiseantritt           35 %
n ab dem 15. Tag vor Reiseantritt           60 %
n ab dem 8. Tag vor Reiseantritt             80 %
n ab dem 2. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise                             95 % des Reisepreises;
b) Reisen mit Anteil von Schiffsreisen/Flusskreuzfahrten
n bis zum 31. Tag vor Reiseantritt           20 %
n ab dem 30. Tag vor Reiseantritt           35 %
n ab dem 22. Tag vor Reiseantritt           50 %
n ab dem 15. Tag vor Reiseantritt           80 %
n ab dem 2. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise                             95 % des Reisepreises;
6.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, RVA nachzuweisen, dass RVA überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von RVA geforderte Entschädigungspauschale.
6.5. Eine Entschädigungspauschale gem. Ziffer 6.3. gilt als nicht festgelegt und vereinbart, soweit RVA nachweist, dass RVA wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind als der kalkulierte Betrag der Pauschale gemäß Ziffer 6.3. In diesem Fall ist RVA verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und des Erwerbs einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu begründen.
6.6. Ist RVA infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, bleibt § 651h Abs. 5 BGB unberührt.
6.7. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von RVA durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn Sie RVA 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
6.8. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.
7.      Umbuchungen
7.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil RVA keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann RVA bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt vom Kunden pro von der Umbuchung betroffenen Reisenden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffel der jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 6 € 75,- pro betroffenen Reisenden.
7.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 6 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
8.      Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung RVA bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. RVA wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt.
9.      Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
9.1. RVA kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von RVA beim Kunden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein.
b) RVA hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben.
c) RVA ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
d) Ein Rücktritt von RVA später als 30 Tage vor Reisebeginn ist unzulässig.
9.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 6.6 gilt entsprechend.
10.    Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
10.1. RVA kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von RVA nachhaltig stört oder wenn der Kunde sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von RVA beruht.
10.2. Kündigt RVA, so behält RVA den Anspruch auf den Reisepreis; RVA muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die RVA aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
11.    Obliegenheiten des Kunden/Reisenden
11.1. Reiseunterlagen
Der Kunde hat RVA oder seinen Reisevermittler, über den der Kunde die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn der Kunde die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von RVA mitgeteilten Frist erhält.
11.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
b) Soweit RVA infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.
c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von RVA vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von RVA vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an RVA unter der mitgeteilten Kontaktstelle von RVA zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von RVA bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
d) Der Vertreter von RVA ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
11.3. Fristsetzung vor Kündigung
Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat der Kunde RVA zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von RVA verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
11.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen
a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und –verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und RVA können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten.
b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich RVA, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.
12.    Besondere Obliegenheiten des Kunden bei Pauschalen mit ärztlichen Leistungen, Kurbehandlungen, Wellnessangeboten
12.1. Bei Pauschalen, welche ärztliche Leistungen, Kurbehandlungen, Wellnessangebote oder vergleichbare Leistungen beinhalten, obliegt es dem Kunden sich vor der Buchung, vor Reiseantritt und vor Inanspruchnahme der Leistungen zu informieren, ob die entsprechende Behandlung oder Leistungen für ihn unter Berücksichtigung seiner persönlichen gesundheitlichen Disposition, insbesondere eventuell bereits bestehender Beschwerden oder Krankheiten geeignet sind.
12.2. RVA schuldet diesbezüglich ohne ausdrückliche Vereinbarung keine besondere, insbesondere auf den jeweiligen Kunden abgestimmte, medizinische Aufklärung oder Belehrung über Folgen, Risiken und Nebenwirkungen solcher Leistungen.
12.3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob RVA nur Vermittler solcher Leistungen ist oder ob diese Bestandteil der Reiseleistungen sind.
13.    Beschränkung der Haftung
13.1. Die vertragliche Haftung von RVA für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.
13.2. RVA haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der jeweiligen Leistungsausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von RVA sind und im Übrigen die Vorgaben der §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB ordnungsgemäß erfüllt wurden.
13.3. RVA haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von RVAursächlich geworden ist.
13.4. Soweit Leistungen wie ärztliche Leistungen, Therapieleistungen, Massagen oder sonstige Heilanwendungen oder Dienstleistungen nicht Bestandteil der Pauschalreise von RVA sind und von RVA zusätzlich zur gebuchten Pauschale nach Ziff. 13.2 lediglich vermittelt werden, haftet RVA nicht für Leistungserbringung sowie Personen- oder Sachschäden. Die Haftung aus dem Vermittlungsverhältnis bleibt hiervon unberührt. Soweit solche Leistungen Bestandteile der Pauschalreise sind, haftet RVA nicht für einen Heil- oder Kurerfolg.
14.    Geltendmachung von Ansprüchen; Adressat
Ansprüche nach § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber RVA geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Die in § 651 i Abs. (3) BGB aufgeführten vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.
15.    Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
15.1. RVA informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
15.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist RVA verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald RVA weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird RVAden Kunden informieren.
15.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird RVA den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.
15.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von RVA oder direkt über https://transport.ec.europa.eu/transport-themes/eu-air-safety-list_en abrufbar und in den Geschäftsräumen von RVAeinzusehen.
16.    Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
16.1. RVA wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.
16.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn RVA nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
16.3. RVA haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde RVA mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass RVA eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
17.    Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)
  • Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.
  • Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen.
  • Durch die vorstehenden Regelungen bleiben die Rechte des Kunden aus § 651i BGB unberührt.[1]
18.    Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarung
18.1. RVA weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass RVA nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für RVA verpflichtend würde, informiert RVA die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. RVA weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
18.2. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und RVA die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können RVA ausschließlich am Sitz von RVA verklagen.
18.3. Für Klagen von RVA gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von RVA vereinbart.
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TourLaw – Noll | Hütten | Dukic Rechtsanwälte, München | Stuttgart, 2023
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