AGB
Herzlich Willkommen bei Worldculture Travels
Sehr geehrte Kunden und Reisende,
wir freuen uns über Ihr Interesse an den Angeboten und Reisen bei uns auf
der Webseite. Bitte lesen Sie sich die nachfolgenden Regelungen
aufmerksam durch.
1. Stellung von Worldculture Travels; Geltungsbereich dieser
Vertragsbedingungen
1.1. Worldculture Travels ist Betreiber der jeweiligen Internetauftritte
bzw. Herausgeber entsprechender Kataloge, Flyer oder sonstiger
Printmedien und Onlineauftritte, soweit Worldculture Travels dort als
Herausgeber/Betreiber ausdrücklich bezeichnet ist.
1.2. Soweit Worldculture Travels in den jeweiligen Angeboten ausdrücklich
selbst als Reiseveranstalter genannt ist, erbringt Worldculture Travels
die Pauschalreiseleistungen als eigenverantwortlicher Reiseveranstalter
(„RVA“) zu den unten aufgeführten Reisebedingungen für Pauschalreisen.
1.3. Soweit Worldculture Travels Leistungen von Anbietern vermittelt, ist
Worldculture Travels nicht selbst Reiseveranstalter, sondern der
leistungsverantwortliche Reiseveranstalter ist im Angebot ausdrücklich
genannt und erbringt die Pauschalreiseleistungen zu den unten
aufgeführten Reisebedingungen für Pauschalreisen. Soweit Worldculture
Travels dazu weitere Leistungen vermittelt, die keinen erheblichen Anteil
am Gesamtwert der Leistungen des Gastgebers ausmachen und weder ein
wesentliches Merkmal der Leistungszusammenstellung des Anbieters oder von
Worldculture Travels selbst darstellen noch als solches beworben werden,
hat Worldculture Travels lediglich die Stellung eines Vermittlers von
Pauschalreiseleistungen.
1.4. Worldculture Travels hat als Vermittler die Stellung eines Anbieters
verbundener Reiseleistungen, soweit nach den gesetzlichen Vorschriften
des § 651w BGB die Voraussetzungen für ein Angebot verbundener
Reiseleistungen von Worldculture Travels vorliegen.
1.5. Unbeschadet der Verpflichtungen von Worldculture Travels als
Anbieter verbundener Reiseleistungen (insbesondere Übergabe des
gesetzlich vorgesehenen Formblatts und Durchführung der
Kundengeldabsicherung im Falle einer Inkassotätigkeit von Worldculture
Travels) und der rechtlichen Folgen bei Nichterfüllung dieser
gesetzlichen Verpflichtungen ist Worldculture Travels im Falle des
Vorliegens der Voraussetzungen nach Ziffer 1.2. oder 1.4. weder
Reiseveranstalter noch Vertragspartner des im Buchungsfalle zu Stande
kommenden Gastaufnahmevertrages. Worldculture Travels haftet daher nicht
für die Angaben des Gastgebers zu Preisen und Leistungen, für die
Leistungserbringung selbst sowie für Leistungsmängel.
1.6. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten, soweit wirksam
vereinbart, für Pauschalreiseverträge, bei denen Buchungsgrundlagen die
von Worldculture Travels herausgegebenen Onlineauftritte, Kataloge oder
Unterkunftsangebote in Internetauftritten sind.
1.7. Den vermittelten Reiseanbietern bleibt es vorbehalten, mit dem Kunde
andere als die vorliegenden Geschäftsbedingungen zu vereinbaren oder
ergänzende oder abweichende Vereinbarungen zu den vorliegenden
Gastaufnahmebedingungen zu treffen.
2. Serviceleistungen von Worldculture Travels; Serviceentgelte
Für die Preise und die Serviceentgelte bei der Planung von Reisen und der
Kontaktanbahnung oder Vermittlung zu Leistungsträgern und
Reiseveranstaltern gilt:
Die Serviceentgelte für die Tätigkeit von Worldculture Travels und für
sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit Ihrer Reiseplanung ergeben sich,
soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, aus den dem Kunden
bekannt gegebenen und vereinbarten Entgelten.
Ist eine Vereinbarung zur Höhe eines entsprechenden Serviceentgelts nicht
getroffen worden, schuldet der Kunde an Worldculture Travels eine
Vergütung nach den gesetzlichen Bestimmungen, d.h. es besteht eine
Pflicht zur Bezahlung einer üblichen Vergütung durch den Auftraggeber.
Der Anspruch von Worldculture Travels auf Serviceentgelte bleibt durch
Leistungsstörungen oder Änderungen, insbesondere Umbuchung,
Namenswechsel, Rücktritt, Stornierung, Annullierung oder Kündigung des
vermittelten Vertrages durch den Leistungserbringer oder den Kunden
bestehen. Dies gilt nicht, soweit sich ein Anspruch auf Rückerstattung
des Kunden aufgrund eines Schadensersatzanspruchs des Kunden wegen
Mängeln der Beratungs- oder Vermittlungstätigkeit des Vermittlers aus
vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüchen ergibt.
Anbieter der Webseite und der unabhängigen Reiseplanung:
Worldculture Travels
Selin Schäfer
Am Rheinufer 18
50999 Köln
Telefon: 00491775446737
Reisebedingungen für Pauschalreisen
Sehr geehrte Kunden und Reisende,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt
des zwischen Ihnen – nachstehend „Reisender“ genannt – und dem in der
konkreten Reiseausschreibung genannten Reiseveranstalter – nachstehend
„RVA“ genannt – zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen
die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a – y BGB (Bürgerliches
Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum
BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie daher diese Reisebedingungen
vor Ihrer Buchung sorgfältig durch! Für einzelne Angebote können
abweichende Reise-, Geschäfts- und Beförderungsbedingungen gelten. Soweit
solche wirksam vereinbart sind, gelten nur diese und nicht die
nachfolgenden Bestimmungen.
1. Stellung des RVA bei vermittelten Leistungen
1.1. Die Reiseleistungen von RVA beinhalten in der Regel keine
Flugbeförderungsleistungen an den Veranstaltungsort. Soweit in der
Reiseausschreibung der Flug nicht ausdrücklich als Bestandteil der von
RVA angebotenen und durchgeführten Pauschalreise ausgewiesen ist, bietet
RVA Flugleistungen nicht als eigene Leistungen, sondern als vermittelte
Leistung neben der Pauschalreise an.
1.2. Soweit RVA neben den Flugbeförderungsleistungen zusätzliche
touristische Nebenleistungen weiterer Leistungsanbieter (z.B.
Flugbeförderungsleistung nebst Aufenthalt in Airport-Lounge) vermittelt
und diese Nebenleistungen des weiteren Leistungsanbieters keinen
erheblichen Anteil am Gesamtwert dieser Leistungszusammenstellung
ausmachen und weder ein wesentliches Merkmal dieser
Leistungszusammenstellung des Leistungsanbieters oder von RVA selbst
darstellen noch als solches beworben werden, hat RVA lediglich die
Stellung eines Vermittlers.
1.3. RVA hat als Vermittler die Stellung eines Vermittlers verbundener
Reiseleistungen, soweit nach den gesetzlichen Vorschriften des § 651w BGB
die Voraussetzungen für eine Vermittlung verbundener Reiseleistungen von
RVA vorliegen.
1.4. Unbeschadet der Verpflichtungen von RVA als Anbieter verbundener
Reiseleistungen (insbesondere Übergabe des gesetzlich vorgesehenen
Formblatts und Durchführung der Kundengeldabsicherung im Falle einer
Inkassotätigkeit von RVA) und der rechtlichen Folgen bei Nichterfüllung
dieser gesetzlichen Verpflichtungen ist RVA im Falle des Vorliegens der
Voraussetzungen nach 1.2 oder 1.3 weder Reiseveranstalter noch
Vertragspartner des im Buchungsfalle zu Stande kommenden Vertrags über
die Luftbeförderung. RVA haftet demnach nicht für die Angaben des
vermittelten Vertragspartners zu Preisen und Leistungen, für die
Leistungserbringung selbst oder Schadensersatz aus diesen vermittelten
Leistungen. Eine etwaige Haftung von RVA aus dem Vermittlungsvertrag und
aus gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach zwingenden Vorschriften
über Telemedien und den elektronischen Geschäftsverkehr bleibt hiervon
unberührt.
1.5. Die Vermittlerstellung verpflichtet RVA insbesondere:
a) Beim jeweiligen Angebot zur Vermittlung einer Leistung auf die
Vermittlerstellung von RVA unter Angabe des Anbieters und
Vertragspartners im Buchungsfalle hinzuweisen
b) Den Preis der vermittelten Leistung gesondert zum Preis der
Pauschalreise auszuweisen
c) Dem Kunden eine den vorstehenden Angaben entsprechende
Buchungsbestätigung zu erteilen, in welcher der Preis der vermittelten
Leistung gesondert ausgewiesen ist.
1.6. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleibt die Haftung von RVA aus
dem Vermittlungsvertrag unberührt.
2. Abschluss des Pauschalreisevertrages; Verpflichtungen des Kunden;
Hinweis zum Widerrufsrecht
2.1. Für alle Buchungswege gilt:
a) Grundlage des Angebots von RVA und der Buchung des Kunden sind die
Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von RVA für die
jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
b) Reisevermittler und Buchungsstellen sind von RVA nicht bevollmächtigt,
Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu
machen, die den vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages abändern,
über die Reiseausschreibung bzw. die vertraglich von RVA zugesagten
Leistungen hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen.
c) Angaben in Hotelführern und ähnlichen Verzeichnissen, die nicht von
RVA herausgegeben werden, sind für RVA und die Leistungspflicht von RVA
nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit
dem Kunden zum Inhalt der Leistungspflicht von RVA gemacht wurden.
d) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von RVA vom Inhalt der Buchung
ab, so liegt ein neues Angebot von RVA vor, an das RVA für die Dauer von
7 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen
Angebots zustande, soweit RVA bezüglich des neuen Angebots auf die
Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten
erfüllt hat und der Kunde innerhalb der Bindungsfrist RVA die Annahme
durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
e) Die von RVA gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche
Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen
Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die
Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB)
werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies
zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
f) Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von
Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen,
soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und
gesonderte Erklärung übernommen hat.
2.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per Email
oder per Telefax erfolgt, gilt:
a) Mit der Buchung bietet der Kunde RVA den Abschluss des
Pauschalreisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der Kunde 7
Tage gebunden.
b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung
(Annahmeerklärung) durch RVA zustande. Bei oder unverzüglich nach
Vertragsschluss wird RVA dem Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben
entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (welcher
es dem Kunden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder
zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist,
z.B. auf Papier oder per Email), übermitteln, sofern der Reisende nicht
Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs.
(1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger
körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von
Geschäftsräumen erfolgte.
2.3. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet,
App, Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss:
a) Dem Kunden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der
entsprechenden Anwendung von RVA erläutert.
b) Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum
Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende
Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen
sind angegeben. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die deutsche
Sprache.
d) Soweit der Vertragstext von RVA im Onlinebuchungssystem gespeichert
wird, wird der Kunde darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf
des Vertragstextes unterrichtet.
e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) “zahlungspflichtig
buchen“ bietet der Kunde RVA den Abschluss des Pauschalreisevertrages
verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist der Kunde 7 Tage ab
Absendung der elektronischen Erklärung gebunden.
f) Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf
elektronischem Weg bestätigt.
g) Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung des Buttons
“zahlungspflichtig buchen” begründet keinen Anspruch des Kunden auf das
Zustandekommen eines Pauschalreisevertrages entsprechend seiner
Buchungsangaben. RVA ist vielmehr frei in der Entscheidung, das
Vertragsangebot des Kunden anzunehmen oder nicht.
h) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Reisebestätigung von RVA beim
Kunden zu Stande.
i) Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Vornahme der Buchung des
Kunden durch Betätigung des Buttons “zahlungspflichtig buchen“ durch
entsprechende unmittelbare Darstellung der Reisebestätigung am Bildschirm
(Buchung in Echtzeit), so kommt der Pauschalreisevertrag mit Zugang und
Darstellung dieser Reisebestätigung beim Kunden am Bildschirm zu Stande,
ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den Eingang seiner Buchung
nach f) bedarf, soweit dem Kunden die Möglichkeit zur Speicherung auf
einem dauerhaften Datenträger und zum Ausdruck der Reisebestätigung
angeboten wird. Die Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrages ist jedoch
nicht davon abhängig, dass der Kunde diese Möglichkeiten zur Speicherung
oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt. RVA wird dem Kunden zusätzlich eine
Ausfertigung der Reisebestätigung in Textform übermitteln.
2.4. RVA weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312
Abs. 7BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im
Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über
Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien
und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht,
sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte,
insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch
Ziff. 6). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über
Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen
worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der
Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des
Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein
Widerrufsrecht ebenfalls nicht.
3. Bezahlung
3.1. RVA und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor
Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein
wirksamer Absicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein
mit Namen und Kontaktdaten des Absicherers in klarer, verständlicher und
hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen
Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 30 % des
Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 30 Tage vor
Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die
Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 9 genannten Grund abgesagt werden
kann. Bei Buchungen kürzer als 30 Tage vor Reisebeginn ist der gesamte
Reisepreis sofort zahlungsfällig.
3.2. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht
entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl RVA zur
ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der
Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein
gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht
des Reisenden besteht, und hat der Reisende den Zahlungsverzug zu
vertreten, so ist RVA berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung und nach
Ablauf der Frist vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den
Reisenden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 6 zu belasten.
4. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den
Reisepreis betreffen
4.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem
vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach
Vertragsabschluss notwendig werden und von RVA nicht wider Treu und
Glauben herbeigeführt wurden, sind RVA vor Reisebeginn gestattet, soweit
die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht
beeinträchtigen.
4.2. RVA ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen
unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften
Datenträger (z.B. auch durch Email, SMS oder Sprachnachricht) klar,
verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
4.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft
einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des
Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde
berechtigt, innerhalb einer von RVA gleichzeitig mit Mitteilung der
Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen
oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der
Kunde nicht innerhalb der von RVA gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber
RVA den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als
angenommen.
4.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die
geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte RVA für die
Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen
Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis
geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m
Abs. 2 BGB zu erstatten.
5. Preiserhöhung; Preissenkung
5.1. RVA behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der
nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten
Reisepreis zu erhöhen, soweit sich eine nach Vertragsschluss erfolgte
a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer
Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
b) Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte
Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren oder
c) Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse
unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.
5.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern RVA den
Reisenden in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und
deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung
mitteilt.
5.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:
a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach Ziffer
5.1.a) kann RVA den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung
erhöhen:
n Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann RVA vom Kunden den
Erhöhungsbetrag verlangen.
n Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro
Beförderungsmittel von RVA anteilig geforderten, erhöhten Kosten für
Treibstoff oder andere Energieträger durch die Zahl der beförderten
Personen geteilt. Den sich so für jede beförderte Person ergebende
Erhöhungsbetrag kann RVA vom Kunden verlangen.
b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. Ziffer 5.1.b) kann
der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt
werden.
c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. Ziffer 5.1.c) kann der Reisepreis
in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für RVA
verteuert hat.
5.4. RVA ist verpflichtet, dem Kunden/Reisenden auf sein Verlangen hin
eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in
Ziffer 5.1 a) -c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach
Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu
niedrigeren Kosten für RVA führt. Hat der Kunde/Reisende mehr als den
hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von RVA zu
erstatten. RVA darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die RVA
tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. RVA hat dem
Kunden/Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe
Verwaltungsausgaben entstanden sind.
5.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend
beim Kunden zulässig.
5.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Kunde berechtigt,
innerhalb einer von RVA gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung
gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder
unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde
nicht innerhalb der von RVA gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber RVA
den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
6. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn; Stornokosten
6.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag
zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber RVA unter der nachfolgend
angegebenen Anschrift zu erklären; falls die Reise über einen
Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber
erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu
erklären.
6.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt der Kunde die
Reise nicht an, so verliert RVA den Anspruch auf den Reisepreis.
Stattdessen kann RVA eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der
Rücktritt nicht von RVA zu vertreten ist. RVA kann keine Entschädigung
verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe
unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung
der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort
erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und
außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei, die sich
hierauf beruft, unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten
vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden
wären.
6.3. RVA hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter
Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem
Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von
Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen
der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt
des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen
Stornostaffel berechnet:
a) Eigenanreisen, Rundreisen sowie Reisen, die nicht unter die
nachfolgenden Ziffern b) fallen
bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 35 %
ab dem 30. Tag vor Reiseantritt 40 %
ab dem 22. Tag vor Reiseantritt 50 %
ab dem 15. Tag vor Reiseantritt 80 %
ab dem 8. Tag vor Reiseantritt 90 %
ab dem 5. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei
Nichtantritt der Reise 95 % des Reisepreises;
b) Reisen mit Anteil von Schiffsreisen/Flusskreuzfahrten
bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 35 %
ab dem 30. Tag vor Reiseantritt 40 %
ab dem 22. Tag vor Reiseantritt 50 %
ab dem 15. Tag vor Reiseantritt 80 %
ab dem 5. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei
Nichtantritt der Reise 95 % des Reisepreises;
6.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, RVA nachzuweisen,
dass RVA überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden
entstanden ist, als die von RVA geforderte Entschädigungspauschale.
6.5. Eine Entschädigungspauschale gem. Ziffer 6.3. gilt als nicht
festgelegt und vereinbart, soweit RVA nachweist, dass RVA wesentlich
höhere Aufwendungen entstanden sind als der kalkulierte Betrag der
Pauschale gemäß Ziffer 6.3. In diesem Fall ist RVA verpflichtet, die
geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten
Aufwendungen und des Erwerbs einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der
Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu begründen.
6.6. Ist RVA infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises
verpflichtet, bleibt § 651h Abs. 5 BGB unberührt.
6.7. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von RVA durch
Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt
seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem
Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen
unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn Sie
RVA 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
6.8. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer
Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit
wird dringend empfohlen.
7. Umbuchungen
7.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen
hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des
Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart
oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht,
wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil RVA keine, unzureichende oder
falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber
dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos
möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Kunden dennoch eine
Umbuchung vorgenommen, kann RVA bei Einhaltung der nachstehenden Fristen
ein Umbuchungsentgelt vom Kunden pro von der Umbuchung betroffenen
Reisenden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im
Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu
dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffel der jeweiligen
Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 6 € 75,- pro betroffenen
Reisenden.
7.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen,
können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach
Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 6 zu den Bedingungen und
gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei
Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
8. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer
Erbringung RVA bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen,
die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige
Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den
gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung
des Reisevertrages berechtigt hätten. RVA wird sich um Erstattung der
ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese
Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen
handelt.
9. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
9.1. RVA kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe
folgender Regelungen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der
Rücktrittserklärung von RVA beim Kunden muss in der jeweiligen
vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein.
b) RVA hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in
der Reisebestätigung anzugeben.
c) RVA ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise
unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen
Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
d) Ein Rücktritt von RVA später als 30 Tage vor Reisebeginn ist
unzulässig.
9.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde
auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 6.6
gilt entsprechend.
10. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
10.1. RVA kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist
kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von RVA nachhaltig
stört oder wenn der Kunde sich in solchem Maß vertragswidrig verhält,
dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt
nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer
Verletzung von Informationspflichten von RVA beruht.
10.2. Kündigt RVA, so behält RVA den Anspruch auf den Reisepreis; RVA
muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen
Vorteile anrechnen lassen, die RVA aus einer anderweitigen Verwendung der
nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den
Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
11. Obliegenheiten des Kunden/Reisenden
11.1. Reiseunterlagen
Der Kunde hat RVA oder seinen Reisevermittler, über den der Kunde die
Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn der Kunde die notwendigen
Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von
RVA mitgeteilten Frist erhält.
11.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der
Reisende Abhilfe verlangen.
b) Soweit RVA infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige
nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder
Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach §
651n BGB geltend machen.
c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem
Vertreter von RVA vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von
RVA vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind
etwaige Reisemängel an RVA unter der mitgeteilten Kontaktstelle von RVA
zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von RVA
bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung
unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem
Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis
bringen.
d) Der Vertreter von RVA ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern
dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
11.3. Fristsetzung vor Kündigung
Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels
der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist,
nach § 651l BGB kündigen, hat der Kunde RVA zuvor eine angemessene Frist
zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe
von RVA verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
11.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere
Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen
a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -
beschädigung und –verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den
luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort
mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft
anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und RVA können die Erstattungen
aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige
nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei
Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach
Aushändigung, zu erstatten.
b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von
Reisegepäck unverzüglich RVA, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle
oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht
davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a)
innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.
12. Besondere Obliegenheiten des Kunden bei Pauschalen mit ärztlichen
Leistungen, Kurbehandlungen, Wellnessangeboten
12.1. Bei Pauschalen, welche ärztliche Leistungen, Kurbehandlungen,
Wellnessangebote oder vergleichbare Leistungen beinhalten, obliegt es dem
Kunden sich vor der Buchung, vor Reiseantritt und vor Inanspruchnahme der
Leistungen zu informieren, ob die entsprechende Behandlung oder
Leistungen für ihn unter Berücksichtigung seiner persönlichen
gesundheitlichen Disposition, insbesondere eventuell bereits bestehender
Beschwerden oder Krankheiten geeignet sind.
12.2. RVA schuldet diesbezüglich ohne ausdrückliche Vereinbarung keine
besondere, insbesondere auf den jeweiligen Kunden abgestimmte,
medizinische Aufklärung oder Belehrung über Folgen, Risiken und
Nebenwirkungen solcher Leistungen.
12.3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob RVA nur
Vermittler solcher Leistungen ist oder ob diese Bestandteil der
Reiseleistungen sind.
13. Beschränkung der Haftung
13.1. Die vertragliche Haftung von RVA für Schäden, die nicht aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und
nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis
beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem
Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser
Haftungsbeschränkung unberührt.
13.2. RVA haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden
im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich
vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen,
Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der jeweiligen
Leistungsausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter
Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als
Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den
Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von RVA sind und
im Übrigen die Vorgaben der §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB
ordnungsgemäß erfüllt wurden.
13.3. RVA haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden
die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von
RVA ursächlich geworden ist.
13.4. Soweit Leistungen wie ärztliche Leistungen, Therapieleistungen,
Massagen oder sonstige Heilanwendungen oder Dienstleistungen nicht
Bestandteil der Pauschalreise von RVA sind und von RVA zusätzlich zur
gebuchten Pauschale nach Ziff. 13.2 lediglich vermittelt werden, haftet
RVA nicht für Leistungserbringung sowie Personen- oder Sachschäden. Die
Haftung aus dem Vermittlungsverhältnis bleibt hiervon unberührt. Soweit
solche Leistungen Bestandteile der Pauschalreise sind, haftet RVA nicht
für einen Heil- oder Kurerfolg.
14. Geltendmachung von Ansprüchen; Adressat
Ansprüche nach § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende
gegenüber RVA geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den
Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen
Reisevermittler gebucht war. Die in § 651 i Abs. (3) BGB aufgeführten
vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt
mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine
Geltendmachung in Textform wird empfohlen.
15. Informationspflichten über die Identität des ausführenden
Luftfahrtunternehmens
15.1. RVA informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der EU-
Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des
ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung
über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich
sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden
Flugbeförderungsleistungen.
15.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en)
noch nicht fest, so ist RVA verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft
bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug
durchführen wird bzw. werden. Sobald RVA weiß, welche Fluggesellschaft
den Flug durchführt, wird RVA den Kunden informieren.
15.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte
Fluggesellschaft, wird RVA den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit
angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.
15.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“
(Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den
Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von RVA oder
direkt über https://transport.ec.europa.eu/transport-themes/eu-air-
safety-list_en abrufbar und in den Geschäftsräumen von RVA einzusehen.
16. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
16.1. RVA wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und
Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des
Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung
von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über
deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.
16.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der
behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen
sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus
der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von
Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht,
wenn RVA nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
16.3. RVA haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang
notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der
Kunde RVA mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass RVA eigene
Pflichten schuldhaft verletzt hat.
17. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem
Corona-Virus)
Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch
die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe
der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und
Auflagen erbracht werden.
Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen
oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von
Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen
Krankheitssymptomen die Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüglich
zu verständigen.
Durch die vorstehenden Regelungen bleiben die Rechte des Kunden aus §
651i BGB unberührt.
18. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl- und
Gerichtsstandsvereinbarung
18.1. RVA weist im Hinblick auf das Gesetz über
Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass RVA nicht an einer
freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine
Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für
RVA verpflichtend würde, informiert RVA die Verbraucher hierüber in
geeigneter Form. RVA weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen
Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-
Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
18.2. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der
Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte
Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und RVA die
ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche
Kunden/Reisende können RVA ausschließlich am Sitz von RVA verklagen.
18.3. Für Klagen von RVA gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des
Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des
öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt
ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von RVA vereinbart.
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TourLaw – Noll | Hütten | Dukic Rechtsanwälte, München | Stuttgart, 2023
– Fassung vom 23.01.2025